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   RG, 14.02.1894 - Rep. V. 281/93   

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https://dejure.org/1894,151
RG, 14.02.1894 - Rep. V. 281/93 (https://dejure.org/1894,151)
RG, Entscheidung vom 14.02.1894 - Rep. V. 281/93 (https://dejure.org/1894,151)
RG, Entscheidung vom 14. Februar 1894 - Rep. V. 281/93 (https://dejure.org/1894,151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Auslegung des § 8 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874. Verhältnis des durch den Zusammenhang begründeten Mehrwertes des Trennstückes und des durch die Abtretung entstehenden Minderwertes des Restgrundstückes zu einander und zu dem Grundwerte des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilenteignung. Mehrwert d. Trennstückes. Minderwert d. Restgrundstückes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 32, 350
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71

    Ermittlung des Verkehrswertes einer Vorgartenfläche nach dem gewöhnlichen Markt -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).
  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56

    Rechtsmittel

    entwickelt hat, zurückgegriffen werden, nach der bei einer Teilenteignung zwar nicht stets der Wert des enteigneten Teiles durch Vergleichung des Wertes des ganzen Grundstücks mit dem Wert des verbleibenden Restgrundstücks ermittelt zu werden braucht, jedoch dieser Methode meistens der Vorzug vor anderen Berechnungsarten zu geben ist (RGZ 32, 350 [353]; 53, 194; 62, 268 [272]).
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